Betriebsrat Pflicht – ab wann wird ein Betriebsrat benötigt

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Vielen Unternehmen ist nicht klar ob ein Betriebsrat Pflicht ist oder wie genau die Regelungen aussehen. Wir klären hier ab wann ein Betriebsrat Pflicht ist und wie viele Mitarbeiter es hierfür braucht. Ebenso gehen wir kurz auf die Aufgaben und Vor- und Nachteile eines Betriebsrats ein.

Ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht

Es besteht keine Betriebsrat Pflicht. Ab 5 Mitarbeitern ist eine Gründung möglich

Es besteht keine Betriebsrat Pflicht. Ab 5 Mitarbeitern ist eine Gründung möglich

Ab einer gewissen Anzahl an Mitarbeitern stellen sich Unternehmer oft die Frage ob der Betriebsrat Pflicht ist oder ob eine Gründung auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Hier kann man ganz klar sagen, dass die Geschäftsführung oder der Firmeninhaber nicht aktiv einen Betriebsrat ins Leben rufen muss. Es besteht keine Verpflichtung aktiv zu werden, dies muss von den Mitarbeitern ausgehen. Lediglich darf der Firmeninhaber die Wahl nicht verhindern. Genaueres findet sich im Betriebsverfassungsgesetz.

Die Regelung, dass der Arbeitgeber von sich nicht aktiv werden muss ist unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Die Geschäftsleitung / Firmeninhaber hat keinerlei Mitbestimmungsrechte ob es zu einer Arbeitnehmervertretung kommt, wann diese gewählt wird usw. Sobald in einem Unternehmen mindestens fünf ständig wahlberechtigte Angestellte sind, darf ein Betriebsrat gewählt werden. Von diesen fünf Angestellten müssen drei wählbar sein. Prinzipiell ist jeder Mitarbeiter wahlberechtigt, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Jedoch existieren einige Sonderfälle gerade wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht vollkommen klar ist. Folgende Mitarbeiter sind explizit wahlberechtigt:

  • Remote-, Tele-, und Heimarbeiter, die überwiegend für den Betrieb tätig sind
  • Leiharbeitnehmer, sobald diese länger als 3 Monate in dem Unternehmen tätig sind
  • Außendienstmitarbeiter, die überwiegend für das Unternehmen tätig sind
  • Auszubildende (ab 18. Jahren)
  • Mitarbeiter fremder Unternehmen, die für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten überlassen werden. Ab Beginn des vierten Monats steht diesen ein Wahlrecht zu.

Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regelung. So sind leitende Angestellte sind von der aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen. Hierbei besteht die Gefahr, dass die Wahl manipuliert würde oder es zu Interessenskonflikten kommt. Somit scheidet der Geschäftsführer von der Wahl aus. Wie im weiteren leitende Angestellte definiert sind ist stark von der Struktur des Unternehmens abhängig.

Vorgaben bei der Wahl eines Betriebsrates

Das Betriebsverfassungsgesetz dient dazu das Zusammenspiel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. Ausnahme ist lediglich der öffentliche Dienst. Wie bereits gesagt existiert keine Betriebsrat Pflicht. Die Wahl darf lediglich nicht behindert werden. Folgende Personen können sich als Arbeitnehmervertretung in einem Betriebsrat wählen lassen:

  • Die Person muss volljährig (über 18.) sein
  • Der zu Wählende darf keine leitende Funktion im Unternehmen ausüben. Dies könnte im Zweifel zu Interessenskonflikten zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat führen.
  • Die Person muss seit mindestens 6 Monaten dem Unternehmen angehören. Dies ist notwendig um seine Pflichten zuverlässig zu erfüllen und Einblick in die Unternehmensstruktur zu haben.
  • Ebenso darf der Anwärter Teil eines Betriebsrats oder Mitglied in einer Gewerkschaft sein. Dies ist ausdrücklich ein kann und kein muss.

Die Erstwahl beziehungsweise die Neuinstallation eines Betriebsrats darf zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Wahl erfolgt normalerweise für einen Zeitraum von vier Jahren. Nur unter besonderen Bedingungen kann davon abgewichen werden. Falls sich die Zahl der Beschäftigen innerhalb von zwei Jahren um mehr als 50% nach unten oder oben verändert, muss eine Neuwahl angesetzt werden.

Folgende Wahlen finden normalerweise zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt.

Betriebsrat – Rechte und Pflichten im Überblick

Da ein Betriebsrat sicher nicht grundlos gegründet wird, muss man natürlich auch auf die Rechte und Pflichten eingehen. Oberstes Ziel des Betriebsrats ist es die Beschäftigung der Arbeitnehmer mit allen Mitteln zu fördern und zu sichern.

Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber verpflichtet alle die Arbeitnehmer betreffenden Pläne und Maßnahmen dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Folgende Tätigkeitsfelder werden als typisch im Rahmen der Betriebsrats Pflicht angesehen:

  • Mitspracherecht bei personellen Veränderungen (zum Beispiel sozial verträgliche Entlassungen)
  • Überwachung von Gesetze, Bestimmungen und Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer betreffen
  • Mitspracherecht bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und des Arbeitsplatzes unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und zum Einhalt von Umweltschutzbestimmungen
  • Einwirkung im Rahmen wirtschaftlicher Angelegenheiten wie Urlaubsregelungen, Entlohnung, Arbeitszeiten (z.B. Überstundenausgleich) oder Sozialplänen
  • Mitspracherecht bei allen Personalangelegenheiten (insbesondere Entlassung einzelner Personen)

Sollte es im Rahmen dieser Tätigkeitsfelder zu keiner Einigung mit der Geschäftsleitung kommen, besteht ein Anspruch auf rechtliche Schritte. Die reicht von der Inanspruchnahme einer Einigungsstelle bis hin zu einem Strafantrag.

Betriebsrat ist keine Pflicht, hat jedoch Vorteile

Auch aus Unternehmersicht hat ein Betriebsrat Vorteile. Dies bedeutet auch wenn der Betriebsrat keine Pflicht ist, kann das Unternehmen von einer guten Zusammenarbeit profitieren.

Folgendes haben Untersuchungen offen gelegt:

  • Unternehmen mit Betriebsrat haben eine überdurchschnittliche Produktivität (aber auch ein höheres Lohnniveau)
  • Die Personalfluktuation wird verringert
  • Mitarbeiter fühlen sich wahrgenommen und vertreten

Nachteile

Ein Betriebsrat verursacht natürlich einen gewissen Administrationsaufwand und damit Kosten. Auch gerade in inhabergeführten Unternehmen sieht der jeweilige Chef die Mitspracherechte bei Personalentscheidungen eher ungern.

Hier muss aber ganz klar gesagt werden, dass der Gesetzgeber dies genau so vorgesehen hat. Man sollte sich viel mehr auf die Stärkung der Vorteile besinnen, die man aus einem Betriebsrat ziehen kann.

Trotz der geringen Nachteile haben nur circa 30 Prozent aller Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern eine Arbeitnehmervertretung.

Kosten der Betriebsrats Pflicht

Natürlich entstehen in einem Betriebsrat Kosten. Typische Kosten sind:

  • Allgemeine Geschäftsführungskosten (Porto, Telefon- und Kopierkosten)
  • Rechtsverfolgungskosten
  • Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Beraterkosten
  • Kosten für die Betriebsratsmitglieder (Reisekosten, Schulungskosten)

Der Arbeitgeber hat sämtliche vom Betriebsrat verursachten Kosten nur dann zu tragen, falls diese Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich waren. Insbesondere muss hier auch auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten geachtet werden

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