Insolvenzverschleppung – die große Übersicht

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Was ist Insolvenzverschleppung? Juristische Personen, wie beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH, sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Falle einer Überschuldung beziehungsweise einer Zahlungsunfähigkeit, innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen, bei dem hierfür zuständigen Gericht zu stellen.

Stellt man innerhalb dieser Frist jedoch keinen solchen Insolvenzantrag, dann erfüllt dies den Tatbestand der Insolvenzverschleppung und kann in der Folge geahndet werden.
Die drei-wöchige Frist bezieht sich dabei immer auf den Moment, in dem man von der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt.

Zudem liegt eine Insolvenz auch nicht erst vor, sobald sämtliche finanziellen Mittel erschöpft sind, sondern bereits dann, wenn man den normalen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen kann.

Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?

Bei der Insolvenzverschleppung unterscheidet man zwischen der fahrlässigen und der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung. Vorsätzlich bedeutet dabei, dass man die Insolvenzverschleppung in vollem Wissen begangen hat, während eine fahrlässige Insolvenzverschleppung in der Regel mit einer Verletzung der Sorgfaltspflicht einhergeht.

Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig, dass sich die Verantwortlichen eines Unternehmens in regelmäßigen Abständen über dessen wirtschaftliche Lage informieren, um auf diese Weise einer Insolvenzverschleppung zu entgehen.

Denn der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung stellt eine Straftat nach dem deutschen Strafgesetzbuch dar.

Das Strafmaß wird dabei stets individuell von einem Gericht festgelegt, wobei der Art der Verschleppung hier eine Bedeutung zukommt, denn wird man wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt, dann erhält man neben einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zudem auch ein Verbot, als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein. Die genaue Dauer des Berufsverbots wird dabei ebenfalls individuell von dem jeweiligen Gericht festgelegt, beträgt zumeist allerdings etwa fünf Jahre.

Was die Dauer der Freiheitsstrafe besitzt, so beträgt das Strafmaß bei einer fahrlässigen Verschleppung der Insolvenz maximal ein Jahr, während man bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung bis zu 3 Jahre hinter Gitter muss.

Aus diesem Grund, sollte man sich im Falle eines anhängigen Verfahrens wegen einer Insolvenzverschleppung auch immer Unterstützung von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht in Anspruch nehmen, der einen in der Folge vor Gericht verteidigen kann.

Wie kann man Insolvenzverschleppung vermeiden?

Verhindert werden kann eine Insolvenzverschleppung zum einen natürlich, indem sich die Verantwortlichen zu jedem Zeitpunkt über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens bewusst sind und so rechtzeitig reagieren können, falls es doch einmal zu einer Zahlungsunfähigkeit kommen sollte.

Denn dann können diese, innerhalb der dreiwöchigen Frist, einen Insolvenzantrag stellen und so der Insolvenzverschleppung zuvorkommen.

Der Insolvenzantrag

Der einfachste Weg, um einer Insolvenzverschleppung, auch bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit, aus dem Weg zu gehen, stellt der Insolvenzantrag dar.

Stellt man diesen Antrag nämlich innerhalb der Frist von 3 Wochen, nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit, dann muss man sich in der Folge keine großen Sorgen über eine eventuelle Verschleppung der Insolvenz machen.

Wo kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Auf Grundlage des § 2 der Insolvenzordnung (InsO), handelt es sich bei dem für das Insolvenzverfahren zuständige Insolvenzgericht, um das Amtsgericht, welches am Standort des Unternehmens für derartige Verfahren verantwortlich ist.

Das bedeutet, dass der Insolvenzantrag, von dem Verantwortlichen des insolventen Unternehmens, immer bei diesem Gericht eingereicht werden muss, sobald eine Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit vorliegt. Denn so entgeht dieser dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung.

Wie kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Bevor man einen Insolvenzantrag bei Gericht stellt, ist es ausgesprochen wichtig, dass man sämtliche Unterlagen, welche für die Stellung eines Insolvenzantrags benötigt werden, vollständig zusammenstellt.

Dazu gehören unter anderem das Gläubigerverzeichnis des zahlungsunfähigen Unternehmens, Angaben zu dem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie eine Bescheinigung über das Scheitern außergerichtlicher Einigungsversuche.

Denn erst dann hat man alles in seiner Macht Stehende getan, um die drohende Zahlungsunfähigkeit doch noch abzuwenden und kann daher auch einen Insolvenzantrag stellen.

Hierzu geht man dann im nächsten Schritt zu dem jeweils zuständigen Amtsgericht, welches an dem Standort des Unternehmens als Insolvenzgericht tätig ist und kann dort schließlich den Insolvenzantrag stellen bzw. diesen einreichen.

Doch damit hat man erst den ersten von mehreren Schritten hinter sich, denn im Anschluss daran kommt es in der Folge dann zunächst zu dem sogenannten Eröffnungsverfahren und im Anschluss daran zu dem eigentlichen Insolvenzverfahren.

Bei den Schritten helfen spezialisierte Kanzleien wie etwa die Kanzlei https://www.kanzlei-haf.de/.

Das Eröffnungsverfahren

Das sogenannte Eröffnungsverfahren dauert in dem meisten Fällen etwa drei Monate, in denen von dem zuständigen Gericht zunächst einmal geprüft wird, ob überhaupt sämtliche Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

Zudem wird außerdem geprüft, ob noch ausreichend Vermögen vorhanden ist, um damit zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Daneben wird von dem zuständigen Gericht außerdem auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, welcher in der Folge vorübergehend die Leitung des Unternehmens übernimmt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung von diesem endet in der Folge dann das Eröffnungsverfahren.

Das Insolvenzverfahren

Durch den sogenannten Eröffnungsbeschluss, zum Ende des Eröffnungsverfahrens, geht dieses in das eigentliche Insolvenzverfahren über, mit weitreichenden Folgen für das insolvente Unternehmen.

Denn nun darf dieses keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr durchführen, womit diesem quasi das Heft des Handelns aus der Hand genommen wird.

Zudem wird außerdem auch die Geschäftsleitung durch einen von dem Gericht bestellten Insolvenzverwalter ersetzt, der in der Folge versuchen soll, die Insolvenzmasse (die Schulden des Unternehmens) soweit es geht zu verkleinern. Zu diesem Zweck kann sich dieser unter anderem zu einer Fortführung des Betriebs entscheiden und zudem auch offene Forderungen des Unternehmens einziehen, um auf diese Weise neue Gewinne zu erwirtschaften.

Die Gläubiger, deren Forderungen das insolvente Unternehmen zu bedienen hat, müssen die jeweiligen Forderungen zudem ebenfalls bei dem Insolvenzverwalter anmelden und erhalten im Anschluss daran einen Anteil der vorhandenen oder neu erwirtschaftetet Gewinne ausgezahlt, die sich nach einer Quote richten, welche das zuständige Insolvenzgericht festlegt, um die Forderungen möglichst vieler Gläubiger zu bedienen.

Denn ein Insolvenzverfahren verfolgt in erster Linie immer das Ziel die Ansprüche der verschiedenen Gläubiger zu bedienen und diesen somit zu ihrem Geld zu verhelfen.

Und auch für das insolvente Unternehmen geht es lediglich noch darum, so viele Forderungen wie möglich zu erfüllen, wonach dieses dann nicht mehr existiert.

Jedoch wird dieses Ziel in der Praxis häufig verfehlt, sodass die Gläubiger auf große Teile ihrer Ansprüche verzichten müssen.

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